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   VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03   

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VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03 (https://dejure.org/2005,19206)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 8 K 79/03 (https://dejure.org/2005,19206)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 (https://dejure.org/2005,19206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Klage gegen Nichtbestehen der zahnärztlichen Wiederholungsprüfung durch unzureichende Kenntnisse bei der Zahnersatzkunde.

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1988 - 9 S 2619/87

    Zahnärztliche Prüfung in der Zahnersatzkunde

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Denn der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung ist gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31.03.1952 i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert am 23.03.1992 (BGBl. I S.719), und § 4 Abs. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO - vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert am 10.11.1999 (BGBl. I S. 2175) eine "staatliche" Prüfungskommission und als solche nicht der Universität zugehörig, sondern Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 - Hans. OVG, Urt. v. 27.04.1987 - Bf III 61/85).

    Denn § 50 Satz 1 ZÄPrO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).

    Zwar kann auch in dem nur zeitweiligen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).

    Denn einerseits ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche Kompensation nicht nur - wie der Klägervertreter meint - durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch dadurch erfolgen kann, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).

    Die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können, und - worauf die Prüferin PD Dr. E. in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2003 zu Recht hinweist - deren Bewältigung Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).

    Denn § 54 Abs. 4 ZÄPrO, wonach derjenige die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden hat, der die Wiederholungsprüfung nicht besteht, gilt auch für den Fall der Wiederholung nur eines Prüfungsabschnittes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 - BVerwG, Urt. v. 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).

    Der Ausschluss einer weiteren Wiederholung nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung eines Prüfungsabschnittes verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, denn dem Normgeber steht es im Grundsatz frei, wie viele Wiederholungen einer nicht bestandenen Prüfung er zulassen will (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 - m. w. N.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus mit Blick auf den Zweck berufsbezogener Prüfungen, nur diejenigen Bewerber auszuscheiden, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen, unmittelbar aus Art. 12 GG hergeleitet, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen, und dass eine willkürliche Fehleinschätzung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss; zudem muss der Prüfling zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes seines Grundrechts der Berufsfreiheit die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, seitdem st.Rspr.; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132).

    Denn dass die Prüferin PD Dr. E. dadurch, dass sie die fehlerhafte Präparation als maßgeblich für das Nichtbestehen der Prüfung angesehen hat, ihren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum überschritten hätte, ist für die Kammer auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, a. a. O.) nicht ersichtlich.

    Denn eine gerichtliche Korrektur kommt nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 1164/01

    Befangenheit des Prüfers - Vorfestlegung vor Ende der Prüfung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Etwas anderes kann der Kläger auch nicht aus dem von ihm angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (v. 19.6.2001 - 9 S 1164/01 -) herleiten.

    Denn eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während es die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen naturgemäß nicht mehr beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -).

    Gemessen daran ist die Rüge des Klägers - auch wenn es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Äußerung der Prüferin PD Dr. E. sofort in der Prüfung zu rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -) - in jedem Falle verspätet erhoben worden.

  • BVerwG, 11.11.1998 - 6 C 8.97

    Prüfungsrecht; Reichweite des Mitwirkungsverbots für befangene Prüfer;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Dieses Gebot richtet sich in erster Linie an den Prüfer und verpflichtet diesen, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt (vgl. Urt. v. 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143); der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363 m. w. N.) Die vom Kläger genannten Erschwernisse sind jedoch nicht Folge eines Verhaltens der Prüferin, sondern der von diesem nicht beeinflussbaren klinischen Arbeitsbedingungen.

    Mängel des Prüfungsverfahrens, insbesondere Verstöße gegen das Fairnessgebot, sind unverzüglich, jedenfalls aber vor Erhalt des Prüfungsbescheides zu rügen; der Prüfling muss den Verfahrensfehler nicht nur rechtzeitig behaupten, sondern auch begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - 6 C 8.97 - Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37.92; Hess. VGH, Beschl. v. 08.02.2000 - ZU 4400/00).

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Das Tatsachengericht muss der aufgestellten Behauptung eines Prüflings, seine als falsch bewertete Lösung einer Fachfrage sei tatsächlich richtig oder zumindest vertretbar erst nachgehen, wenn sie hinreichend substantiiert ist; insbesondere muss der Prüfling die fachwissenschaftliche Richtigkeit und Vertretbarkeit seiner Auffassung mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich machen, wofür sich in erster Linie qualifizierte Äußerungen im fachwissenschaftlichen Schrifttum eignen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Bereits der Umstand, dass der Tatsachenvortrag des Klägers - wie ausgeführt - im Kernbereich unschlüssig ist und an erheblichen, zum Teil nicht auflösbaren Widersprüchen leidet, rechtfertigt für sich genommen eine Ablehnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379).
  • BVerwG, 22.02.1988 - 7 B 28.88

    Umfang der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung; Umfang der drittschützenden

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Denn die Amtermittlungs- und Beweiserhebungspflicht wird erst ausgelöst, wenn der vorgetragene Sachverhalt Anlass für weitergehende Tatsachenfeststellungen bietet, sich also nach den Umständen des Einzelfalles Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1988 - 7 B 28.88, NVwZ 1988.1019).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 105/90

    Fehlende Begründung der Bewertung einer Prüfungsarbeit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Diese glaubhafte Version konnte der Kläger - den als Prüfling die materielle Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1991 - 9 S 105/90 -) - in keiner Weise durch seinen Vortrag erschüttern.
  • BVerwG, 10.11.1972 - VII C 19.72

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Vergabe der Note "nicht genügend" in

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Denn § 54 Abs. 4 ZÄPrO, wonach derjenige die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden hat, der die Wiederholungsprüfung nicht besteht, gilt auch für den Fall der Wiederholung nur eines Prüfungsabschnittes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1988 - 9 S 2619/87 - BVerwG, Urt. v. 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus mit Blick auf den Zweck berufsbezogener Prüfungen, nur diejenigen Bewerber auszuscheiden, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen, unmittelbar aus Art. 12 GG hergeleitet, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen, und dass eine willkürliche Fehleinschätzung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss; zudem muss der Prüfling zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes seines Grundrechts der Berufsfreiheit die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, seitdem st.Rspr.; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

  • BVerwG, 13.06.1969 - VII C 27.68

    Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Prüfung in der ärztlichen Vorprüfung -

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 9 S 987/06

    Möglichkeiten der Korrektur von Verfahrensfehlern im Rahmen der zahnärztlichen

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
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